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210.125 KESR CH-AG

§ 7 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Vorschlagsrecht der Gemeinden

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§ 7 V KESR · Vorschlagsrecht der Gemeinden

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erkundigt sich vor der Ernennung bei der Gemeinde nach geeigneten Berufsbeiständinnen und -beiständen oder nach Privatpersonen, die als Beiständinnen und Beistände geeignet sind.

2. Diese Anfrage entfällt, wenn aufgrund der Umstände die Person der Beiständin oder des Beistands bereits feststeht, namentlich wenn es sich um Angehörige oder andere nahe stehende geeignete Personen handelt oder die betroffene Person eine geeignete Vertrauensperson als Beiständin oder Beistand wünscht.

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