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210.125 KESR CH-AG

§ 6 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Einbezug der Gemeinde

Verfahren
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§ 6 V KESR · Einbezug der Gemeinde

1. Die Gemeinde ist gemäss § 33 Abs. 1 EG ZGB in ihren Interessen wesentlich berührt, wenn der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine direkte, mindestens vorläufige finanzielle Leistungspflicht der unterstützungspflichtigen Gemeinde bewirkt.

2. Die Gemeinde hat im Übrigen das Recht, jederzeit eine Stellungnahme einzureichen.

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