210.125
KESR
CH-AG
§ 6 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Einbezug der Gemeinde
Verfahren
§ 6 V KESR · Einbezug der Gemeinde
1. Die Gemeinde ist gemäss § 33 Abs. 1 EG ZGB in ihren Interessen wesentlich berührt, wenn der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine direkte, mindestens vorläufige finanzielle Leistungspflicht der unterstützungspflichtigen Gemeinde bewirkt.
2. Die Gemeinde hat im Übrigen das Recht, jederzeit eine Stellungnahme einzureichen.