§ 5 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Sozialbericht
§ 5 V KESR · Sozialbericht
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet im Auftrag an die Gemeinde zur Erstellung eines Sozialberichts die zu bearbeitenden Fragestellungen und abzuklärenden Themenbereiche, wie namentlich
a) persönliche Situation,
b) Wohnen,
c) Arbeit,
d) Gesundheit,
e) Erziehung,
f) Schule,
g) Beziehungen zum Umfeld,
h) wirtschaftliche Verhältnisse,
i) Vertretungs-, Betreuungs- und Verwaltungsbedarf.
2. Sozialberichte sind Beschreibungen von Lebenssituationen der betroffenen Personen. Sie schildern, analysieren und bewerten den Schwächezustand, die Gefährdungssituation sowie die vorhandenen Fähigkeiten und zeigen den Handlungsbedarf auf.
3. In komplexen Themenbereichen sind Sozialberichte von Fachpersonen zu erstellen, die über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung zur Abklärung und Bewertung der beauftragten Themenbereiche verfügen. Dies gilt namentlich bei
a) Gefährdung des Kindeswohls,
b) Sorgerechts- und Besuchsrechtsfragen,
c) psychisch kranken und verwahrlosten Menschen,
d) suchterkrankten Menschen,
e) Menschen mit einer geistigen Behinderung.
4. Für die Erstellung von Sozialberichten in weniger komplexen Themenbereichen, namentlich betreffend Betagte, können auch andere Personen mit beruflicher Erfahrung im Kindes- und Erwachsenenschutz eingesetzt werden.
5. Sozialberichte müssen nachvollziehbar, transparent und sachlich formuliert sein, die bezeichneten Themenbereiche eingehend abhandeln und bewerten sowie die gestellten Fragen vollständig beantworten. Die abklärende Person nimmt Stellung im Sinn eines Fazits.