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210.125 KESR CH-AG

§ 3 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Abklärungen

Verfahren
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§ 3 V KESR · Abklärungen

1. Die Abklärungen der Gemeinden erfolgen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen eines Amts- oder eines Sozialberichts.

1bis. Der Amts- oder Sozialbericht kann auf Anweisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde dieser oder einem ihrer Mitglieder mündlich zu Protokoll gegeben werden.

1ter. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Sachverhalt auch mit elektronischen Hilfsmitteln (Telefon, E-Mail usw.) abklären beziehungsweise abklären lassen, soweit die Datensicherheit gewährleistet ist. Das Ergebnis dieser Abklärungen ist in schriftlicher Form festzuhalten und den Akten in geeigneter Form beizufügen.

2. Zu den Abklärungen der Gemeinden gehört auch die Beratung nicht miteinander verheirateter Eltern bei der Erstellung von Verträgen, die den Unterhalt und allenfalls die gemeinsame elterliche Sorge regeln, und bei der Begründung des Kindesverhältnisses durch Anerkennung.

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