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210.125 KESR CH-AG

§ 2 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Koordinationsperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Verfahren
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§ 2 V KESR · Koordinationsperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestimmt eine Koordinationsperson und deren Stellvertretung, die für die Beantwortung von Fragen und die Beratung der Gemeinden sowie der Beiständinnen und Beistände sorgt.

2. Sie teilt den Gemeinden sowie den Beiständinnen und Beiständen mit, wer diese Funktion ausübt.

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