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210.125 KESR CH-AG

§ 17a Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 17a V KESR · Übergangsrecht

1. Für Mandate, deren Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2017 beginnt, bemisst sich die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände nach dem bisherigen Recht.

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