210.125
KESR
CH-AG
§ 17a Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Übergangsrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17a V KESR · Übergangsrecht
1. Für Mandate, deren Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2017 beginnt, bemisst sich die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände nach dem bisherigen Recht.