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210.125 KESR CH-AG

§ 17 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Fachtagung

Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagung
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§ 17 V KESR · Fachtagung

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt für die Gemeinden, die mit den Abklärungen betrauten Personen sowie die Beiständinnen und Beistände regelmässig eine Fachtagung zu ausgewählten Fachfragen durch.

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