210.125
KESR
CH-AG
§ 17 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Fachtagung
Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagung
§ 17 V KESR · Fachtagung
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt für die Gemeinden, die mit den Abklärungen betrauten Personen sowie die Beiständinnen und Beistände regelmässig eine Fachtagung zu ausgewählten Fachfragen durch.