210.125
KESR
CH-AG
§ 16 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung
Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagung
§ 16 V KESR · Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung
1. Zum Zweck der Qualitätssicherung sowie der Qualitäts- und Praxisentwicklung sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten Personen sowie den Berufsbeiständinnen und -beiständen. Sie führt dazu mindestens eine Veranstaltung pro Jahr durch.