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210.125 KESR CH-AG

§ 16 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung

Erfahrungsaustausch, Praxisentwicklung und Fachtagung
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§ 16 V KESR · Erfahrungsaustausch und Praxisentwicklung

1. Zum Zweck der Qualitätssicherung sowie der Qualitäts- und Praxisentwicklung sorgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für einen regelmässigen Erfahrungsaustausch zwischen ihr, den Gemeinden, den mit den Abklärungen betrauten Personen sowie den Berufsbeiständinnen und -beiständen. Sie führt dazu mindestens eine Veranstaltung pro Jahr durch.

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