§ 13 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Entschädigung der Beiständinnen und Beistände; Allgemeines
§ 13 V KESR · Entschädigung der Beiständinnen und Beistände; Allgemeines
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bemisst die Entschädigung nach einem nach Schwierigkeit des Mandats zu bestimmenden Pauschalbetrag.
2. Der Pauschalbetrag für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt Fr. 500.- bis Fr. 4'000.-.
3. In begründeten Einzelfällen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen höheren Pauschalbetrag festlegen oder die Entschädigung nach dem notwendigen zeitlichen Aufwand im Stundenansatz bemessen.
3bis. Der Stundenansatz beträgt Fr. 80.-. Die Entschädigung für eine zweijährige Rechnungs- beziehungsweise Berichtsperiode beträgt im Gesamten maximal Fr. 20'000.-. Sind besondere Fachkenntnisse erforderlich, kann vom Stundenansatz und vom Gesamtbetrag abgewichen werden.
4. Ausgewiesene Spesen und Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen. Für Reisespesen gelten die §§ 4 bis 10 der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001. Bei geringfügigem Spesenaufwand kann eine Pauschale in der Höhe von Fr. 20.- bis Fr. 50.- gewährt werden.
5. Die mit der Führung einer Beistandschaft beauftragte Privatperson kann auf die Entschädigung sowie den Spesen- und Auslagenersatz verzichten.