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210.125 KESR CH-AG

§ 12 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Aufbewahrung

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§ 12 V KESR · Aufbewahrung

1. Ein Rechnungs- und Berichtsexemplar mit den Belegen ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzubewahren, das andere an die Beiständin oder den Beistand zurückzugeben.

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