210.125
KESR
CH-AG
§ 12 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Aufbewahrung
Mandatsführung
§ 12 V KESR · Aufbewahrung
1. Ein Rechnungs- und Berichtsexemplar mit den Belegen ist von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufzubewahren, das andere an die Beiständin oder den Beistand zurückzugeben.