210.125
KESR
CH-AG
§ 10 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht
Mandatsführung
§ 10 V KESR · Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht
1. Die Beiständin oder der Beistand hat die Beistandschaftsrechnung in doppelter Ausfertigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Die Rechnung enthält die
a) Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens,
b) Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage,
c) Einnahmen und Ausgaben.
2. Die Angaben in Absatz 1 lit. a-c sind zu belegen.
3. Zusammen mit der Beistandschaftsrechnung ist auch der Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft in doppelter Ausfertigung einzureichen. Soweit notwendig, beantragt die Beiständin oder der Beistand die Anpassung der Massnahme.