Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.125 KESR CH-AG

§ 10 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht

Mandatsführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 V KESR · Form und Inhalt von Beistandschaftsrechnung und -bericht

1. Die Beiständin oder der Beistand hat die Beistandschaftsrechnung in doppelter Ausfertigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen. Die Rechnung enthält die

a) Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens,

b) Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage,

c) Einnahmen und Ausgaben.

2. Die Angaben in Absatz 1 lit. a-c sind zu belegen.

3. Zusammen mit der Beistandschaftsrechnung ist auch der Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft in doppelter Ausfertigung einzureichen. Soweit notwendig, beantragt die Beiständin oder der Beistand die Anpassung der Massnahme.

← § 9 V KESR Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Koordinationsperson der Gemeinde § 11 V KESR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →