210.125
KESR
CH-AG
§ 1 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Koordinationsperson der Gemeinde
Verfahren
§ 1 V KESR · Koordinationsperson der Gemeinde
1. Der Gemeinderat bezeichnet die für die Koordination im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zuständige Person sowie ihre Stellvertretung.
2. Er teilt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit, wer diese Funktion ausübt.
3. Die Koordinationsperson organisiert die Entgegennahme und Erledigung der Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und ist für die reibungslose Zusammenarbeit der Gemeinde mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verantwortlich.