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210.125 KESR CH-AG

§ 1 Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Koordinationsperson der Gemeinde

Verfahren
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§ 1 V KESR · Koordinationsperson der Gemeinde

1. Der Gemeinderat bezeichnet die für die Koordination im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zuständige Person sowie ihre Stellvertretung.

2. Er teilt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit, wer diese Funktion ausübt.

3. Die Koordinationsperson organisiert die Entgegennahme und Erledigung der Aufträge der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und ist für die reibungslose Zusammenarbeit der Gemeinde mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verantwortlich.

Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) - Koordinationsperson der Gemeinde § 2 V KESR →

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