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210.120 CH-AG

§ 7 Gebührenordnung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Gebührenordnung BVSA) - Übergangsbestimmung

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§ 7 Gebührenordnung BVSA · Übergangsbestimmung

1. Aufgehoben.

2. Die Änderungen vom 18. September 2020 sind erstmalig anwendbar für die jährlichen Aufsichtsgebühren, die anlässlich der Prüfung der Jahresrechnung 2020 der beaufsichtigten Rechtsträger erhoben werden. Für die vorhergehenden Rechnungsjahre ist das bisherige Recht anwendbar.

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