210.120
CH-AG
§ 5 Gebührenordnung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Gebührenordnung BVSA) - Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Gebührenordnung BVSA · Fälligkeit der Gebühren
1. Sämtliche Gebühren werden ohne Mahnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung respektive Eröffnung der Verfügung fällig.