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§ 4 Gebührenordnung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Gebührenordnung BVSA) - Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen

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§ 4 Gebührenordnung BVSA · Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen

1. Die BVSA erhebt Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen, wenn sie darum ersucht wird oder wenn ihr eine entsprechende Handlung angezeigt scheint.

2. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand. Dabei gilt folgender Gebührenrahmen

Art | Gebührenrahmen für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in Franken | Gebührenrahmen für klassische Stiftungen in Franken

--- | --- | ---

Übernahme oder Abgabe der Aufsicht | 500.- bis 2'500.- | 500.- bis 2'500.-

Registereinträge, -änderung und -löschung | 300.- bis 2'500.- | -

Urkundenprüfung, -änderung und -genehmigung | 300.- bis 5'000.- | 300.- bis 5'000.-

Reglements- und Vertragsprüfung, -änderung und -genehmigung * | 300.- bis 10'000.- | 300.- bis 3'000.-

Neugründung, Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation * | 900.- bis 20'000.- | 900.- bis 10'000.-

Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden oder Beschwerden Teilliquidation | 900.- bis 20'000.- | 300.- bis 5'000.-

Genehmigung von Verteilplänen und/oder Übertragungsverträgen | 700.- bis 15'000.- | 500.- bis 10'000.- *

Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen, Erlass anderweitiger Verfügungen | 450.- bis 15'000.- | 450.- bis 5'000.-

Vorprüfungen und Stellungnahmen zu Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge | 500.- bis 10'000.- | -

Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle | - | 200.- bis 1'000.-

Registerauszug je Einrichtung * | ... | ...

Mahnung für die Einreichung von Unterlagen | 100.- | 100.-

3. Hat die beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder Abklärung gegeben, die mit den Gebühren gemäss Absatz 2 nicht gedeckt werden können, kann die BVSA einen Zuschlag entsprechend ihrem Aufwand bis maximal Fr. 100'000.- erheben.

4. Sie kann vorgängig einer von der Gesuchstellerin anbegehrten Handlung einen Kostenvorschuss auf die zu erwartende Gebühr erheben und ihr Tätigwerden von der Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig machen.

5. Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen für Sammelvermögen gemäss Art. 89b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 richten sich nach den Ansätzen für klassische Stiftungen.

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