§ 8 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Beschlussarten
§ 8 Geschäftsreglement BVSA · Beschlussarten
1. Bei dringendem Handlungsbedarf kann die Präsidentin oder der Präsident, bei ihrer oder seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats, je mit Zustimmung eines weiteren Mitglieds einen Präsidialentscheid treffen. Dieser ist an der nächsten Sitzung vom Verwaltungsrat zur Kenntnis zu nehmen.
2. Die oder der Vorsitzende kann in begründeten Fällen die telefonische Teilnahme an einer Verwaltungsratssitzung (Konferenzgespräch) oder mittels eines ähnlichen Kommunikationsmittels erlauben. Eine solche Teilnahme via Telekommunikation ist der physischen Anwesenheit des betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichgestellt.
3. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden, ausser wenn ein Mitglied die Beratung in einer Sitzung verlangt. Sie sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
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