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210.118 CH-AG

§ 6 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Sitzungsrhythmus, Einberufung und Traktandierung

Aufgaben und Organisation - Verwaltungsrat
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§ 6 Geschäftsreglement BVSA · Sitzungsrhythmus, Einberufung und Traktandierung

1. Der Verwaltungsrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens vier Mal pro Jahr.

2. Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied. Jedes Mitglied kann unter Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.

3. Die Einberufung erfolgt mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag (Tag der Sitzung nicht mitgerechnet). In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Verhandlungsgegenstände (Traktandenliste) sind bei der Einberufung bekannt zu geben.

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