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210.118 CH-AG

§ 5 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Sitzung

Aufgaben und Organisation - Verwaltungsrat
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§ 5 Geschäftsreglement BVSA · Sitzung

1. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident oder im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ein anderes Mitglied.

2. Die oder der Vorsitzende kann weitere Personen (Fachexpertinnen oder Fachexperten) zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einladen. Diese können fachliche Stellungnahmen abgeben und Fragen des Verwaltungsrats beantworten, haben jedoch kein Stimmrecht.

3. ...

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