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210.118 CH-AG

§ 4 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Zeichnungsberechtigung

Aufgaben und Organisation - Verwaltungsrat
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§ 4 Geschäftsreglement BVSA · Zeichnungsberechtigung

1. Die Verwaltungsräte zeichnen kollektiv zu zweit, entweder mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats oder mit einer anderen Person, welcher der Verwaltungsrat ein Zeichnungsrecht eingeräumt hat.

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