210.118
CH-AG
§ 4 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Zeichnungsberechtigung
Aufgaben und Organisation - Verwaltungsrat
§ 4 Geschäftsreglement BVSA · Zeichnungsberechtigung
1. Die Verwaltungsräte zeichnen kollektiv zu zweit, entweder mit einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats oder mit einer anderen Person, welcher der Verwaltungsrat ein Zeichnungsrecht eingeräumt hat.