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210.118 CH-AG

§ 2 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Ausstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Geschäftsreglement BVSA · Ausstand

1. Alle Organe der Anstalt sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahe stehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Demzufolge können einzelne Mitglieder der Organe auch nicht gleichzeitig für sich selbst und die BVSA Verträge schliessen.

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