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210.118 CH-AG

§ 18 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Entschädigung und Anpassungen

Aufgaben und Organisation - Geschäftsleitung
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§ 18 Geschäftsreglement BVSA · Entschädigung und Anpassungen

1. Lohneinstufung und Entschädigung der Geschäftsleitung werden vom Verwaltungsrat im Rahmen der personalrechtlichen Vorschriften des Kantons festgelegt und in einem Arbeitsvertrag geregelt.

2. Auf den Beginn des neuen Kalenderjahrs erhöht sich die Entschädigung der Geschäftsleitung in der Regel im Umfang der vom Grossen Rat für das Personal der kantonalen Verwaltung festgelegten prozentualen Erhöhung der Lohnsumme bis zum Erreichen des Lohnstufenmaximums.

3. Der Verwaltungsrat ist befugt, in besonderen Situationen die Anpassung der Entschädigung abweichend zu regeln, wobei er die Erhöhung gemäss Beschluss des Grossen Rats für die gesamte Lohnsumme der Anstalt berücksichtigt.

4. Über die Ausrichtung einer Prämie an die Geschäftsleitung beschliesst der Verwaltungsrat im Rahmen des für das Personal der kantonalen Verwaltung festgelegten prozentualen Prämienvolumens.

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