210.118
CH-AG
§ 12 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Recht auf Auskunft und Einsicht
Aufgaben und Organisation - Verwaltungsrat
§ 12 Geschäftsreglement BVSA · Recht auf Auskunft und Einsicht
1. In den Sitzungen des Verwaltungsrats sind alle Mitglieder sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
2. Ausserhalb der Sitzungen des Verwaltungsrats kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten oder anderen zuständigen Personen Auskunft über den Geschäftsgang und über einzelne Geschäfte verlangen sowie an internen Sitzungen der BVSA teilnehmen.
3. Wenn es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.