§ 10 Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA) - Sorgfalts- und Treuepflichten
§ 10 Geschäftsreglement BVSA · Sorgfalts- und Treuepflichten
1. Die Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Anstalt in guten Treuen.
2. Die Mitglieder haben ihre Beziehungen zu Stiftungen im klassischen Bereich und Stiftungen oder anderen Einrichtungen im BVG-Vorsorgebereich sowie zu Unternehmungen, welche diese Stiftungen oder Einrichtungen beraten oder ihnen gegenüber andere Dienstleistungen erbringen, dem Verwaltungsrat offenzulegen. Im Zweifelsfall entscheidet der Verwaltungsrat über die Vereinbarkeit einer Tätigkeit eines Mitglieds mit den Aufgaben der BVSA.
3. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen insbesondere folgende Funktionen oder Tätigkeiten bei BVG-Einrichtungen oder klassischen Stiftungen, die unter der Aufsicht der BVSA stehen, nicht wahrnehmen
a) Vorstandsfunktion oder Beratungstätigkeit bei BVG-Einrichtungen,
b) Revisions- oder Beratungstätigkeit bei BVG-Einrichtungen,
c) Revisions- oder Beratungstätigkeit bei klassischen Stiftungen.
4. Für die Präsidentin oder den Präsidenten ist die Funktion als Mitglied oder Präsidentin oder Präsident eines Stiftungsrats von klassischen Stiftungen, die unter der Aufsicht der BVSA stehen, ausgeschlossen.
5. Für Mitglieder ist die Funktion als Mitglied oder als Präsidentin oder Präsident eines Stiftungsrats von klassischen Stiftungen für maximal eine Stiftung, die unter der Aufsicht der BVSA steht, zulässig.
6. Die Mitglieder haben allfällige Interessenskonflikte der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. Der Verwaltungsrat entscheidet, ob ein Ausstandsgrund vorliegt.