210.115
CH-AG
§ 5b Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA) - Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel
Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind (klassische Stiftungen)
§ 5b Ausführungsbestimmungen BVSA · Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel
1. Die BVSA nimmt sinngemäss die Aufgaben gemäss Art. 62 BVG wahr. Es stehen ihr dazu die Aufsichtsmittel nach Art. 62a BVG sinngemäss zur Verfügung.