Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.115 CH-AG

§ 5b Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA) - Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel

Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind (klassische Stiftungen)
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§ 5b Ausführungsbestimmungen BVSA · Aufsichtstätigkeit und Aufsichtsmittel

1. Die BVSA nimmt sinngemäss die Aufgaben gemäss Art. 62 BVG wahr. Es stehen ihr dazu die Aufsichtsmittel nach Art. 62a BVG sinngemäss zur Verfügung.

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