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210.115 CH-AG

§ 5a Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA) - Befreiung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle

Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind (klassische Stiftungen)
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§ 5a Ausführungsbestimmungen BVSA · Befreiung von der Bezeichnung einer Revisionsstelle

1. Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 83b Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 sowie der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen vom 24. August 2005 erfüllt sind und einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen. Die Verfügung ist dem Handelsregisteramt zur Kenntnis zu bringen. Die Befreiung kann jederzeit widerrufen werden.

2. Ist die Stiftung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, befreit, so muss sie jährlich bestätigen, dass

a) die Jahresrechnung vollständig ist und alle relevanten Geschäftsfälle und Sachverhalte gesetzeskonform abgebildet sind (Vollständigkeitserklärung),

b) das Vermögen dem Zweck entsprechend verwendet worden ist und

c) die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind.

3. Bezeichnet die Stiftung freiwillig eine Revisionsstelle, ist deren Bericht den Berichterstattungsunterlagen beizulegen.

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