210.115
CH-AG
§ 5 Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA) - Liquidation
Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind (klassische Stiftungen)
§ 5 Ausführungsbestimmungen BVSA · Liquidation
1. Mit dem Gesuch um Feststellung der Aufhebung und Ermächtigung zur Liquidation ist der BVSA eine Aufstellung über die beabsichtigte Verwendung des Stiftungsvermögens samt den entsprechenden Protokollen einzureichen.
2. Nach Gutheissung des Gesuchs überwacht die BVSA den Vollzug der Liquidation, genehmigt die Schlussabrechnung und ermächtigt das Handelsregisteramt zur Löschung der Stiftung.