210.115
CH-AG
§ 4 Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA) - Änderung von Stiftungsurkunden und Aufhebungen
Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind (klassische Stiftungen)
§ 4 Ausführungsbestimmungen BVSA · Änderung von Stiftungsurkunden und Aufhebungen
1. Mit dem Gesuch um Änderung der Stiftungsurkunde oder der organisatorischen Aufhebung ohne Liquidation sind der BVSA einzureichen
a) * auf ausdrückliches Verlangen der BVSA die gültige Fassung der Stiftungsurkunde,
b) * der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans mit dem Wortlaut der Änderungen oder ein Antrag des Stifters sowie die entsprechenden Protokolle.
2. ...
3. Nach Aufhebung der Stiftung genehmigt die BVSA die Schlussabrechnung und ermächtigt den Handelsregisterführer zur Löschung.