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210.115 CH-AG

§ 3 Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA) - Einsichtnahme in die jährlichen Berichterstattungen

Stiftungen, die nicht auf dem Gebiet der Personalvorsorge tätig sind (klassische Stiftungen)
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§ 3 Ausführungsbestimmungen BVSA · Einsichtnahme in die jährlichen Berichterstattungen

1. Der BVSA sind alljährlich innert 6 Monaten seit Ablauf des Rechnungsjahrs unaufgefordert und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen

a) * ...

b) * vom Stiftungsrat genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz und Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und dem Anhang,

c) * Protokoll betreffend Genehmigung der Jahresrechnung,

d) * Bericht der Revisionsstelle, falls eine solche gesetzlich vorgeschrieben oder in der Stiftungsurkunde oder im Reglement vorgesehen ist,

e) * allfälliger Lagebericht gemäss Art. 961c des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911[4],

f) * bei mehrheitlich durch die Stiftung beherrschten Gesellschaften auch die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle der beherrschten Gesellschaft und gegebenenfalls die Konzernrechnung,

g) * allfällige weitere von der BVSA einverlangte Unterlagen, insbesondere der umfassende Bericht bei Vorliegen einer ordentlichen Revision.

2. Die BVSA kann von den Stiftungen alle sachdienlichen Aufschlüsse verlangen, insbesondere in sämtliche Unterlagen, wie Bücher, Belege, Korrespondenzen, Protokolle, Einsicht nehmen und nötigenfalls auf Kosten der Stiftung das Gutachten einer Fachperson einholen.

3. Sie kann für die Berichterstattung die Verwendung bestimmter Formulare sowie spezifische Angaben im Anhang zur Jahresrechnung vorschreiben.

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