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§ 1 Ausführungsbestimmungen zur BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Ausführungsbestimmungen BVSA) - Einsichtnahme in die jährlichen Berichterstattungen

Einrichtungen für berufliche Vorsorge
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§ 1 Ausführungsbestimmungen BVSA · Einsichtnahme in die jährlichen Berichterstattungen

1. Die Einrichtungen für berufliche Vorsorge haben der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs unaufgefordert den jährlichen Bericht rechtsgültig unterzeichnet mit den notwendigen Unterlagen zur Kontrolle einzureichen.

2. Besteht bei einer Einrichtung für berufliche Vorsorge eine Unterdeckung gemäss Art. 44 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) vom 18. April 1984, ist der jährliche Bericht der BVSA spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahrs einzureichen.

3. Die BVSA kann für die Berichterstattung die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben.

4. Die BVSA nimmt Einsicht in die jährlichen Berichterstattungsunterlagen der Einrichtungen für berufliche Vorsorge. Sie nimmt die Aufgaben gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 wahr.

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