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197.100 CH-AG

§ 2 Tagsatzungsbeschluss über den Eidgenössischen Bettag

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§ 2 Tagsatzungsbeschluss über den Eidgenössischen Bettag

1. Der eidgenössische Vorort wird beauftragt, diese Schlussnahme unverweilt sämtlichen Ständen mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen, die angemessenen Anordnungen zu treffen, auf dass derselben überall genau nachgelebt werde.

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