181.131
CH-AG
§ 9 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Beschlussfassung im Vorstand
Organe
§ 9 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Beschlussfassung im Vorstand
1. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens je drei Mitglieder der Schweizer Seite und der deutschen Seite vertreten sind und die Vorstandssitzung unter Wahrung einer Frist von 5 Werktagen in Textform einberufen wurde. Im Vorstand sind Umlaufbeschlüsse zulässig.
3. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit jeweils der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Schweizer Seite und der deutschen Seite gefasst.
4. In der Vorstandssitzung kann jedes Vorstandsmitglied die Stimme nur in eigenem Namen abgeben.