§ 8 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Vorstand; Zusammensetzung und Befugnisse
§ 8 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Vorstand; Zusammensetzung und Befugnisse
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen
a) Schweiz
1. * 1 Kanton Aargau, RR
2. * 1 Kanton Schaffhausen, RR
3. * 1 Planungsverband Fricktal Regio, Präsident
4. * 1 Planungsverband Zurzibiet, PR
5. * 2 Kommunalvertreter (je 1 aus dem Kt. AG; 1 aus dem Kt. SH)
b) Deutschland
1. * 1 Land Baden-Württemberg, RP
2. * 1 Landkreis Waldshut, LR
3. * 1 Landkreis Lörrach, LR
4. * 1 Regionalverband Hochrhein-Bodensee
5. * 2 Kommunalvertreter (je 1 aus dem LK WT und 1 aus dem LK LÖ)
6. * ...
2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus den Zielen und Aufgaben der HRK ergeben und die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung der Plenarversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind.
2bis Der Vorstand wählt die Personen, welche die Funktion des Präsidenten und dessen Stellvertreter ausüben.
3. Der Vorstand
a) * entscheidet über die Strategische Ausrichtung der HRK sowie die Umsetzung von Themenschwerpunkten und Projekten,
b) * setzt Anträge aus der Plenarversammlung um,
c) * setzt Arbeitsgruppen und Fachausschüsse ein,
d) * berät das Budget,
e) * setzt die unabhängige Rechnungsprüfungsstelle ein,
f) * entscheidet über die Aufnahme neuer Partner,
g) * entscheidet über die Geschäftsführung, beziehungsweise beruft sie ab.
4. Der Vorstand tagt mindestens einmal jährlich. Er tagt darüber hinaus auf Wunsch des Präsidenten.