181.131
CH-AG
§ 7 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Beschlussfassung in der Plenarversammlung
Organe
§ 7 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Beschlussfassung in der Plenarversammlung
1. In der Plenarversammlung hat jeder Partner eine Stimme; er kann die Stimme nur in eigenem Namen abgeben.
2. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Schweizer und drei deutsche Partner vertreten sind und die Versammlung unter Wahrung einer Frist von 21 Tagen in Textform einberufen wurde.
3. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit jeweils der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Schweizer Seite und der deutschen Seite gefasst.