Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.131 CH-AG

§ 7 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Beschlussfassung in der Plenarversammlung

Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Beschlussfassung in der Plenarversammlung

1. In der Plenarversammlung hat jeder Partner eine Stimme; er kann die Stimme nur in eigenem Namen abgeben.

2. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Schweizer und drei deutsche Partner vertreten sind und die Versammlung unter Wahrung einer Frist von 21 Tagen in Textform einberufen wurde.

3. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse mit jeweils der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Schweizer Seite und der deutschen Seite gefasst.

← § 6 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl § 8 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →