Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.131 CH-AG

§ 6 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Plenarversammlung

Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Plenarversammlung

1. Oberstes Organ der HRK ist die Versammlung der Partner.

2. Die Plenarversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus den Zielen und Aufgaben der Partnerschaft ergeben und die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung dem Vorstand oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Sie kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden.

3. Die Plenarversammlung hat folgende Befugnisse

a) Festsetzung und Änderung der Vreinbarung;

b) Genehmigung des Budgets auf Vorschlag des Vorstands;

c) Genehmigung des Jahresberichts, der Haushaltsrechnung und des Jahresabschlusses (Geschäftsberichts) auf Vorlage des Vorstands hin;

d) Beschluss über die Verwendung des Bilanzüberschusses;

e) Auflösung.

4. Die Plenarversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie tagt darüber hinaus auf Wunsch eines der im Vorstand vertretenen Partners.

← § 5 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl § 7 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →