§ 6 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Plenarversammlung
§ 6 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Plenarversammlung
1. Oberstes Organ der HRK ist die Versammlung der Partner.
2. Die Plenarversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich aus den Zielen und Aufgaben der Partnerschaft ergeben und die nicht ausdrücklich durch diese Vereinbarung dem Vorstand oder dem Präsidenten vorbehalten sind. Sie kann zur Erledigung ihrer Aufgaben Ausschüsse bilden.
3. Die Plenarversammlung hat folgende Befugnisse
a) Festsetzung und Änderung der Vreinbarung;
b) Genehmigung des Budgets auf Vorschlag des Vorstands;
c) Genehmigung des Jahresberichts, der Haushaltsrechnung und des Jahresabschlusses (Geschäftsberichts) auf Vorlage des Vorstands hin;
d) Beschluss über die Verwendung des Bilanzüberschusses;
e) Auflösung.
4. Die Plenarversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Sie tagt darüber hinaus auf Wunsch eines der im Vorstand vertretenen Partners.