181.131
CH-AG
§ 4 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Partnerschaft
Einleitung
§ 4 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Partnerschaft
1. Die Partnerschaft steht Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen mit Sitz im Einzugsbereich offen; weitere Personen, insbesondere des Privatrechts, können in beobachtender oder beratender Funktion in die Gremien eingeladen werden.
2. Die Partnerschaft entsteht auf Gesuch hin durch Beschluss des Präsidiums.