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181.131 CH-AG

§ 4 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Partnerschaft

Einleitung
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§ 4 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Partnerschaft

1. Die Partnerschaft steht Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen mit Sitz im Einzugsbereich offen; weitere Personen, insbesondere des Privatrechts, können in beobachtender oder beratender Funktion in die Gremien eingeladen werden.

2. Die Partnerschaft entsteht auf Gesuch hin durch Beschluss des Präsidiums.

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