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181.131 CH-AG

§ 23 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Finanzierungsregelungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Finanzierungsregelungen

1. 1 Die Bestimmungen des Kapitels 3. betreffend Finanzierung treten zum 31. Dezember 2006 in Kraft.

2. Bis dahin erfolgt die Finanzierung der HRK aus den bisherigen Quellen.

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