181.131
CH-AG
§ 23 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Finanzierungsregelungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Finanzierungsregelungen
1. 1 Die Bestimmungen des Kapitels 3. betreffend Finanzierung treten zum 31. Dezember 2006 in Kraft.
2. Bis dahin erfolgt die Finanzierung der HRK aus den bisherigen Quellen.