181.131
CH-AG
§ 22 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Entstehung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Entstehung
1. Die Vereinbarung tritt vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen zum 28. Juni 2006 in Kraft.
2. Jeder Partner kann diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen publizieren.