181.131
CH-AG
§ 19 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Austritt
Austritt und Auflösung
§ 19 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Austritt
1. Jeder Partner kann bis 6 Monate vor dem nächsten Haushaltsjahr seinen Austritt aus der HRK schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklären.
2. Mit der Austrittserklärung verliert der Partner sein Stimmrecht bei Geschäften, die über das laufende Jahr hinaus Wirkung haben.