Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.131 CH-AG

§ 19 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Austritt

Austritt und Auflösung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Austritt

1. Jeder Partner kann bis 6 Monate vor dem nächsten Haushaltsjahr seinen Austritt aus der HRK schriftlich gegenüber dem Präsidenten erklären.

2. Mit der Austrittserklärung verliert der Partner sein Stimmrecht bei Geschäften, die über das laufende Jahr hinaus Wirkung haben.

← § 18 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl § 20 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →