181.131
CH-AG
§ 16 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Dienstverhältnisse
Geschäftsführung, Finanzierung und Haftung
§ 16 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Dienstverhältnisse
1. Die HRK beschäftigt kein eigenes Personal.
2. Das für die Geschäftsführung erforderliche Personal wird von einem oder mehreren Partnern eingestellt.
3. Die Partner vereinbaren vorgängig gesondert Regelungen über den Unkostenersatz, das anwendbare Recht und die Ausübung des Arbeitgeberweisungsrechts.