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§ 1 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission - Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl

Einleitung
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§ 1 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission · Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl

1. Die Hochrheinkommission (im Folgenden abgekürzt: HRK) ist eine partnerschaftliche Einrichtung zur weiteren Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf unbestimmte Zeit. Ihr Einzugsbereich orientiert sich am gemeinsamen Lebensraum am Hochrhein zwischen Bodensee und Basel.

2. Die HRK ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit nach Art. 9 des Karlsruher Übereinkommens vom 23. Januar 1996. Die HRK kann eine oder mehrere Geschäftsstellen betreiben. Soweit nicht im Folgenden abweichend geregelt, unterliegt die Hochrheinkommission gemäss Art. 9 des Karlsruher Übereinkommens dem Recht des Staates, dem der jeweilige Präsident entstammt.

Rechtsform, Einzugsbereich, Rechtswahl § 2 Kooperationsvereinbarung über die Erneuerung der Hochrheinkommission →

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