171.200
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CH-AG
§ 9 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - III. Die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne
Organisation
§ 9 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · III. Die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne
1. Positive und negative Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung sind auf Begehren von 10 % der stimmberechtigten Ortsbürger der Urnenabstimmung zu unterstellen, sofern es sich nicht um abschliessend gefasste Beschlüsse gemäss § 30 des Gemeindegesetzes handelt. Für das Verfahren und die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse kommen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes zur Anwendung.
2. Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen Beschlüsse über den Zusammenschluss einer Ortsbürgergemeinde mit der entsprechenden Einwohnergemeinde.