171.200
OBGGLCBLCL
CH-AG
§ 8 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - 3. Übertragung von Befugnissen (Delegation)
Organisation
§ 8 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · 3. Übertragung von Befugnissen (Delegation)
1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann nachstehende Befugnisse auf den Gemeinderat übertragen
a) Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung von Rechten an solchen;
b) Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten.
2. Die Übertragung von Befugnissen kann uneingeschränkt oder mit Einschränkungen erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar.