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171.200 OBGGLCBLCL CH-AG

§ 8 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - 3. Übertragung von Befugnissen (Delegation)

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§ 8 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · 3. Übertragung von Befugnissen (Delegation)

1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann nachstehende Befugnisse auf den Gemeinderat übertragen

a) Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung von Rechten an solchen;

b) Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten.

2. Die Übertragung von Befugnissen kann uneingeschränkt oder mit Einschränkungen erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar.

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