§ 7 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - 2. Aufgaben und Befugnisse
§ 7 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · 2. Aufgaben und Befugnisse
1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Verwaltung der Ortsbürgergemeinde aus.
2. Der Ortsbürgergemeindeversammlung obliegen
a) * die Festlegung des Budgets und eines allfälligen Steuerfusses;
b) * die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber;
c) die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben;
d) der Erwerb, die Veräusserung und der Tausch von Grundstücken sowie die Einräumung von Rechten an solchen;
e) die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten;
f) die Erteilung des Ortsbürgerrechtes;
g) der Erlass des Dienst- und Besoldungsreglementes;
h) die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden, die Genehmigung und die allfällige Auflösung der entsprechenden Verträge;
i) * die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher Art;
k) die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission sowie der erforderlichen Stimmenzähler.