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§ 7 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - 2. Aufgaben und Befugnisse

Organisation
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§ 7 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · 2. Aufgaben und Befugnisse

1. Die Ortsbürgergemeindeversammlung übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Verwaltung der Ortsbürgergemeinde aus.

2. Der Ortsbürgergemeindeversammlung obliegen

a) * die Festlegung des Budgets und eines allfälligen Steuerfusses;

b) * die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber;

c) die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben;

d) der Erwerb, die Veräusserung und der Tausch von Grundstücken sowie die Einräumung von Rechten an solchen;

e) die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten;

f) die Erteilung des Ortsbürgerrechtes;

g) der Erlass des Dienst- und Besoldungsreglementes;

h) die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden, die Genehmigung und die allfällige Auflösung der entsprechenden Verträge;

i) * die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher Art;

k) die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission sowie der erforderlichen Stimmenzähler.

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