171.200
OBGGLCBLCL
CH-AG
§ 4 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - IV. Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · IV. Zusammenarbeit
1. Zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben können die Ortsbürgergemeinden Verträge abschliessen beziehungsweise Gemeindeverbände oder selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten.
2. ...
3. In die Zusammenarbeit können auch Einwohnergemeinden und Dritte eingebunden werden.