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171.200 OBGGLCBLCL CH-AG

§ 4 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - IV. Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · IV. Zusammenarbeit

1. Zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben können die Ortsbürgergemeinden Verträge abschliessen beziehungsweise Gemeindeverbände oder selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten.

2. ...

3. In die Zusammenarbeit können auch Einwohnergemeinden und Dritte eingebunden werden.

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