171.200
OBGGLCBLCL
CH-AG
§ 2 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - II. Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · II. Aufgaben
1. Die Ortsbürgergemeinden haben in erster Linie die Aufgabe der Erhaltung und der guten Verwaltung ihres Vermögens (Grundstücke, Stiftungen, Kapitalien usw.).
2. Sofern ihre Mittel, vor allem der Ertrag ihres Vermögens, ausreichen, obliegen ihnen im Weiteren
a) Förderung des kulturellen Lebens sowie Unterstützung kultureller und sozialer Werke;
b) Mithilfe bei der Erfüllung von Aufgaben der Einwohnergemeinden;
c) Erfüllung von Aufgaben, die sie sich selber stellen.