171.200
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CH-AG
§ 10 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - IV. Der Gemeinderat 1. Stellung
Organisation
§ 10 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · IV. Der Gemeinderat 1. Stellung
1. Der von der Einwohnergemeinde gewählte Gemeinderat ist die ordentliche Verwaltungs- und Vollzugsbehörde der Ortsbürgergemeinde. Er vertritt diese nach aussen, leitet deren Verwaltung und sorgt insbesondere dafür, dass sie zweckmässig organisiert und geführt wird.