171.200
OBGGLCBLCL
CH-AG
§ 1 Gesetz über die Ortsbürgergemeinden (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG) - I. Begriff
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG · I. Begriff
1. Die Ortsbürgergemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit beschränkter Zweckbestimmung. Sie bestehen aus der Gesamtheit der Personen, die im Besitz des Ortsbürgerrechts sind und im Gebiet der entsprechenden Einwohnergemeinde wohnen.
2. Die Ortsbürgergemeinden tragen den Namen der Einwohnergemeinden.