171.180
CH-AG
Art. 9 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden - Kündigung
Art. 9 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden · Kündigung
1. Der Rahmenvertrag kann unter Einhaltung einer vierjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden.