Art. 8 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden - Schiedsgericht
Art. 8 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden · Schiedsgericht
1. Bei Streitigkeiten aus einer grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
2. Ist eine Verständigung nicht möglich, werden durch ein Schiedsgericht entschieden
a) Streitigkeiten zwischen einer Organisation gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a und einer oder mehreren an ihr beteiligten Gemeinden,
b) Streitigkeiten zwischen den an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligten Gemeinden.
3. Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen, seit eine an einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit beteiligte Partei das Schiedsverfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schiedsgerichts. Die beiden Schiedspersonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts des Vertragskantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist, zu bestimmen.
4. Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 über die Schiedsgerichtsbarkeit.
5. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone mitzuteilen.