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171.180 CH-AG

Art. 7 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden - Haftung

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Art. 7 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden · Haftung

1. Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kantonalen Recht gemäss Art. 3.

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